Anlage 4 TPDesign/TSysPlAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1251 - 1261)
Abschnitt 1 Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) während der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) 3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) 4Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 3 bis 52Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 4Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) 6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
geometrische Beziehungen unterscheiden
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
Regeln der Maßeintragung anwenden
Werkstücke räumlich darstellen
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
Strukturierungsmethoden anwenden
Zeichnungen ableiten oder erstellen
Symbole auswählen und verwenden
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
Daten pflegen und sichern
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 2Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 3Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) 6 bis 8 4Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 5Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) 7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
Werkstoffnormung berücksichtigen
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
Montagetechniken unterscheiden
Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
Aufmaße erstellen
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 4Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 5Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 6Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) 6 bis 87Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 8Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) 9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) 10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
Zeichnungen ableiten oder erstellen
Symbole auswählen und verwenden
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
Werkstoffnormung berücksichtigen
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen
Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:
Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) 2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) 3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) 5 bis 9 4Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) 5Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) 6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) 7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) 8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) 9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellen
Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten
Abwicklungen von Bauteilen erstellen
technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen
Detailpunkte konstruieren
technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten
Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben
auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) 2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) 11 bis 15 3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) 4Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) 5Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten
Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen
konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen
Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren
schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen
Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) 3 bis 52Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen
Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden
Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen
Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 12 bis 162Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) 3Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 4Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) 5Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) 6Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) 7Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
Zusatzangaben auswählen und eintragen
Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen
Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
Lehrsätze der Mechanik anwenden
Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden
Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) 8 bis 122Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) 3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) 4Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) 5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) 6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) 7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) 8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) 9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
Angebotszeichnungen anfertigen
Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen
Bauordnungen beachten
bauaufsichtliche Zulassungen beachten
Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
Hauptnutzungszeiten berechnen
statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen
Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen
Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
Regeln der Verbundkonstruktion beachten
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) 12 bis 16 2Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) 3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) 4Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) 5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) 6Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) 7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) 8Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) 9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren
Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen
Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen
Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
Beleuchtungsstärken berechnen
Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen
Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
Ansichtspläne erstellen
Technikräume planen
Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen
Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen
fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) 4 bis 82Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) 3Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) 4Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) 5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) 6Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen
Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen
Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen
Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) 3 bis 52Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) 3Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren
auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren